1. Vertragsabschluss
Lieferungsverträge werden aufgrund des Deutschen Garnkontraktes in der jeweils gültigen Kartellfassung und der nachgenannten Bedingungen unter Ausschluss entgegenstehender und vom Käufer gestellter Einkaufsbedingungen schriftlich abgeschlossen.
2. Einteilung und Aufnahme
Die Einteilung bestellter Garne hat rechtzeitig zu erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Einteilung stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 375 HGB zu. Für Abschlüsse mit offenen Nummern- und Sortenaufgabe gilt Teil 1, Ziff. 5 des Deutschen Garnkontraktes. Betragen die vom Käufer eingestellten Lieferungen
auf den Vertragspreis berechnet werden.
Mustermengen sind davon ausgenommen. Bei Mouliné- und Effektgarnen bezieht sich die Menge auf den Einzelfaden, soweit er unterschiedlich in Partie, Garnnummer oder Ausrüstung von den übrigen Zwirnfäden ist.
3. Mengentoleranz
Der Verkäufer kann
mehr oder weniger liefern.
Bei Spezialgarn müssen auch höhere Abweichungen in Kauf genommen werden.
4. Lieferstörungen
Zu den Betriebsstörungen Teil 1 Ziffer 9 des Deutschen
Garnkontraktes gehören auch:
Maßnahmen aus- oder inländischer Behörden, Energiemangel, Streiks,
Aussperrungen, Verkehrsstörungen und dgl., sowie der Umstand, dass
dem Verkäufer die für die Ausführung bestimmten Roh- oder
Hilfsstoffe aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ganz oder
teilweise nicht vertragsgemäß zu Verfügung stehen.
5. Hülsen
X- Spul-Hülsen werden als Garn berechnet und nicht zurückgenommen. Gegen einen Preisaufschlag von 2,5% kann vereinbart werden, dass lediglich das Garn berechnet wird (netto Garn). In diesem Fall sind Plastikhülsen oder Trosselcops schwere Hülsen in gutem Zustand franco vom Käufer innerhalb von 2 Monaten zurückzusenden.
6. Zahlung
a) Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderung und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge, auch im Falle einer Reklamation, sind ausgeschlossen.
b) Bei Wechselprotest, Nichteinlösung von Schecks oder Zahlungseinstellung des Käufers werden sofort alle Rechnungsbeträge fällig.
7. Mängelrügen
Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen für
a) kleine handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe oder Ausrüstung der gelieferten Garne (einschließlich des Fasermischungsverhältnisses und des Fremdfaseranfluges). Für Effektgarne und -zwirne muss eine dem Stand der Technik angepasste Abweichung hinsichtlich des Garnausfalls (Färbung, Noppen usw.) vorbehalten bleiben.
b) das Vorkommen von Fremdfasern in Garnen, die nicht aus Originalspinnstoffen bestehen.
c) Mängel, die bei sachgemäßer Weiterverarbeitung der Garne, wie z.B. bei mehrschütziger oder mehrsystemiger Verwebung, vermieden worden wären
d) Auftreten von Fehlern, die durch das gleichzeitige Verarbeiten verschiedener Partien oder Einsätze entstehen.
Bei fertigen Garnen haftet der Verkäufer für Fehler, die aus Mängeln des Rohstoffes der verwendeten Farbstoffe sowie der Ausrüstung resultieren nur insoweit, als hierfür vom Faser- oder Farbstofflieferanten bzw. vom Ausrüster eine Gewähr übernommen wird. Bei Garnen, die vom Käufer oder in seinem Auftrag ausgerüstet werden, haftet der Verkäufer für Fehler, die auf Mängel des Rohstoffes beruhen, nur insoweit, als hierfür der Faserlieferant eine Gewähr übernimmt, sachgemäße Behandlung vorausgesetzt.
Im Falle offener Mängel hat der Verkäufer das Recht auf unverzügliche einmalige Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Einsatzware. Nachbesserung und Eratzlieferung müssen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens 6 Wochen seit Rückempfang der beanstandeten Ware beträgt, erfolgen. Die Rücksendung mangelhafter Ware darf erst erfolgen, wenn hierzu die Zustimmung des Verkäufers vorliegt. Solange verwahrt der Käufer die Ware kostenlos für den Verkäufer. Soweit Mängel erst nach der Verarbeitung der gelieferten Ware erkennbar werden, beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf eine Minderung des Kaufpreises unter Zugrundelegung derjenigen Lieferung, welche die Entstehung des Schadens verursacht hat. Der Ersatz weitgehender Schäden und Ansprüche aus einer Eigentumsverletzung sind ausgeschlossen.
8. Feuchtigkeitszuschlag
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen in Teil 2, Ziffer 1 des
Deutschen Garnkontraktes (Handelsgewicht).
Für Garne und Zwirne aus Polyacrylfasern beträgt der zulässige
Feuchtigkeitszuschlag auf das Trockengewicht 2,5%
9. Handelsnummer (Handelsfeinheit)
Als zulässige nach spinnereitechnischen Verhältnissen nicht zu vermeidende Abweichung in der Ausspinnung der Garne gelten für Halbkammgarne, Dreizylinder-, Halbkammgran- und Rotor- Effektgarne und für Zwirne aus diesen Garnen folgende Sätze:
Sind die Nummern- (Feinheits-) abweichungen größer als die oben angegebenen Toleranz, so ist die volle Abweichung von der vereinbarten Garnnummer (Garnfeinheit) zu vergüten. Bei Kleinpartien muss der Käufer höhere Abweichungen in Kauf nehmen.
10. Testfärbung und andere Prüfungen
Beim Antuften/ Abweben müssen 1-3m Rohweißware im Testverfahren
eingefärbt werden, um mögliche Fehler zu erkennen. Danach muss bei
einem nicht zu beanstandenden Vortest unmittelbar nach einer
Produktion von ca. 500m ein normaler Färbevorgang vollzogen
werden.
Flockgefärbte Garnpartien müssen vor Verarbeitung auf Streifigkeit
geprüft werden. Falls rohweiße und gefärbte Garne oder Garne
unterschiedlicher Faserstruktur zusammen verarbeitet werden, ist
eine ausreichende Prüfung auf einheitlichen Schrumpf vorzunehmen.
11. Zusatz für ausländische Kunden
a) Bei Garnausfuhrgeschäften ist die Anwendung des "Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen" sowie des "Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen" ausdrücklich ausgeschlossen
b) Gerichtsstand Der Verkauf ist auch zur Klageerhebung an dem für den Sitz der Firma des ausländischen Bestellers bzw. Käufers zuständigen Gericht oder ggf. auch beim Gericht der Hauptstadt des Landes, in dem der Besteller bzw. Käufer seinen Sitz hat, berechtigt.
Bis zur vollständigen Zahlung des Käuferpreises, einschließlich aller Nebenforderungen, bleibt das Garn Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt schließt das Recht des Käufers nicht aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Der Käufer darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen, noch verpfänden. Werden das Garn oder die daraus hergestellten Sachen beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, hat der Käufer den Verkäufer sofort schriftlich zu benachrichtigen.
Bei einer Weiterverarbeitung erlischt jedoch das Eigentum des Verkäufers auch nicht durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Garnes, vielmehr sind sich die Vertragsteile darüber einig, dass die durch Umbildung geschaffenen neuen Sachen für den Verkäufer als Eigentümer bzw. als Miteigentümer entstehen. Für den Fall, dass der Käufer die Garne oder die daraus hergestellten Sachen vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises veräußert, bietet der Verkäufer an, dass er bereit sei, als Sicherstellung für seine noch nicht unberechtigt aushaftende Kaufpreisforderung die Abtretung der dem Käufer zustehenden Forderungen gegenüber den Kunden, welche die betreffende Ware übernommen haben, anzunehmen. Wenn der Käufer die aus den ihm gelieferten Garnen hergestellten Sachen weiter veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den Rechnungswert der in der weiterverarbeiteten Ware enthaltenen Garne. Die Annahme dieses Angebotes seitens des Käufers erfolgt durch Rücksendung der Einverständniserklärung oder durch unbeanstandete Annahme einer Warenlieferung nach Zusendung dieser Bedingungen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jede rechtliche oder wirtschaftliche Veränderung der gelieferten Waren (Veräußerung, Verarbeitung) auf Anfrage mitzuteilen.
Ebenso hat der Käufer jeden Anspruch dritter Personen auf die ihm anvertrauten Waren, insbesondere gerichtliche oder behördliche Pfändungen oder sonstige Exekutionsmaßnahmen, unverzüglich anzuzeigen.