I. Code of Conduct Gesamtverband Textil und Mode
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Wir haben uns als Unternehmen verpflichtet, den Code of Conduct
vom Gesamtverband Textil und Mode als Empfehlung und Leitlinie
für unternehmerisches Handeln zu befolgen. Informationen
erhalten Sie unter: Code of Conduct der deutschen Textil- und
Modewirtschaft - textil+mode (textil-mode.de). Die Inhalte des
Code of Conduct spiegeln auch unsere Erwartungen an unsere
Lieferpartner und sonstigen Vertragspartner in unseren
Lieferketten wider. Wir erwarten insoweit, dass sich unsere
Lieferpartner an den Inhalten des Code of Conduct orientieren
oder einen vergleichbaren Verhaltenskodex anwenden und bestärken
sie darin, diese Erwartungshaltung ihrerseits von den
Vertragspartnern in ihrer Lieferkette einzufordern.
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Wir setzen grundsätzlich auf langfristige, partnerschaftliche
Geschäftsbeziehungen. Wir behalten uns gegenüber unseren
Lieferpartnern vor, die Einhaltung unserer Erwartungshaltung zu
kontrollieren, z. B. mittels Auditierung. Werden schwerwiegende
Verstöße festgestellt, behalten wir uns angemessene vertragliche
Konsequenzen vor, einschließlich, notfalls der Beendigung der
Geschäftsbeziehung. Wir erwarten in jedem Fall, dass auf
festgestellte Verstöße mit geeigneten Maßnahmen zur Prävention
bzw. Abhilfe reagiert wird.
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Werden wir von unseren Kunden auf der Grundlage des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes verpflichtet,
Informationen über die für die Herstellung des Produkts oder der
Dienstleistung verwendeten Rohstoffe, Halberzeugnisse und
Dienstleistungen weiterzugeben oder über Betriebsstätten von
Vorlieferanten, so sind wir, sofern diese Informationen für die
Erstellung einer Risikoanalyse in Bezug auf ein konkretes Risiko
erforderlich sind, berechtigt diese Informationen bei unseren
Vorlieferanten einzuholen und an unsere gemäß
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichteten Kunden
weiterzugeben. Gleichzeitig verpflichten wir uns dafür Sorge zu
tragen, dass die Informationen als Geschäftsgeheimnisse
behandelt und nur gegen Abgabe einer entsprechenden
Verschwiegenheitserklärung weitergegeben werden.
II. Anerkennung der Einkaufsbedingungen
Für alle unsere Bestellungen gelten ausschließlich die
nachstehenden Einkaufsbedingungen, die auch ohne wiederholte
Bekanntgabe für künftige Bestellungen gelten. Abweichende
Bedingungen des Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn
wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. ganz oder
teilweise die bestellte Ware abnehmen und/oder Zahlungen leisten.
Abweichungen von unseren Einkaufsbedingungen bedürfen der
ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Durch die etwaige
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit dieser
Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Im Falle von
Garnlieferungen sind diese Einkaufsbedingungen gegenüber den
Vorschriften des Deutschen Garnkontrakts vorrangig, sofern dieser
in den Vertrag einbezogen wird.
III. Bestellung und Auftragsbestätigung
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Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich.
Bei offensichtlichen Irrtümern besteht für uns keine
Verbindlichkeit.
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Eine Bestellung bindet uns nur, wenn sie unter Angabe eines
verbindlichen Lieferoder Leistungstermins innerhalb von 7 Tagen
nach Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt
wird.
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Änderungen oder Ergänzungen unserer Bestellung sowie
Nebenabreden verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich
vereinbart werden.
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Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen,
die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Durchführung eines
Vertrages ausgehändigt werden, bleiben unser Eigentum. Der
Lieferant wird sie ausschließlich zur Ausführung unserer
Bestellung verwenden. Weitergehende Nutzungs- oder
Verwertungsrechte erwirbt der Lieferant nicht. Die Unterlagen
dürfen insbesondere Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Genehmigung zugänglich gemacht werden.
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Der Lieferant wird die ihm in vorstehender Ziffer 4 überlassenen
Unterlagen nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert
zurückgeben. In diesen Unterlagen enthaltene Informationen, die
als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als
unsere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, sind
unbefristet geheim zu halten. Der Lieferant wird sie – soweit
nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder
aufzeichnen noch weitergeben oder verwerten.
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Angabe der Bestellnummer
Der Lieferant wird bei jeder Korrespondenz und insbesondere auch
bei Rechnungen die im Bestellschreiben ausgewiesenen Lieferanten
- und Bestellnummer angeben bzw. verwenden. Für Verzögerungen,
die dadurch verursacht werden, dass die im Bestellschreiben
ausgewiesene Bestellnummer nicht angegeben wird, haften wir
nicht. Dies gilt auch für die Bearbeitung von Rechnungen.
IV. Lieferung und Leistung
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Vereinbarte Liefer-und Leistungstermine sind unbedingt
einzuhalten, andernfalls sind wir nach angemessener
Nachfristsetzung, in der Regel 7 Werktage, berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
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Absehbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
V. Erfüllungsort, Versand
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Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns
vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort für die
Zahlung Emsdetten. Die Lieferung hat, sofern nichts Anderes
schriftlich vereinbart ist, „Frei Haus“ (“DAP”) auf Gefahr des
Lieferanten zu erfolgen.
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Soweit in der Bestellung nicht anders vereinbart, gelten die
Incoterms 2020.
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Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften
entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt
für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenden
Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport
entstehen. Zusätzliche Kosten für eine Transportversicherung
erkennen wir nicht an.
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Straßentransporte werden in unseren Werken nur montags bis
freitags angenommen. Unsere in der Bestellung genannten
Anlieferzeiten sind zu beachten. Tankwagen, die nicht mit der
behördlich vorgeschriebenen Überfüllsicherung ausgestattet sind,
können in unseren Betrieben nicht entleert werden.
VI. Qualität, Abnahme und Mängelrüge
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Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von
uns geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden
Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen, die VDE-Vorschriften und die neuesten anerkannten
Regeln der Technik genauestens einzuhalten.
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Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen
eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der
Technik entsprechende Qualitätsprüfung durchzuführen.
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Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer
Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte
maßgebend.
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Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf
etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die
Rüge ist rechtzeitig, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang üblich ist und beim Lieferanten eingeht.
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Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt
zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach
unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu
verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten
Versuch als fehlgeschlagen. In diesem Fall ist der Lieferant
verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der
Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht
auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant
steht für die Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen
Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden –
uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
Der Lieferant hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die
von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene
Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere
im Hinblick auf Mängel.
VII. RoHS-Konformität
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Der Lieferant hat die Umweltauflagen gemäß deutschem und
europäischem Recht, einschließlich der EU-Richtlinie 2011/65/EU
„Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei
Elektro- und Elektronikgeräten“ („RoHS-Richtlinie“) und des
Elektrogesetzes vollumfänglich zu erfüllen.
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Elektro- und Elektronikgeräte jeder Gerätekategorie sowie
Bauteile für sie, müssen die Stoffverbote der EU-Richtlinie
2011/65/EU (RoHS 2) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen
Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen und sonstigen Bestimmungen
einhalten. Der Lieferant hat den Schmitz Textiles GmbH + Co. KG
auf Verlangen eine schriftliche Konformitätserklärung
auszuhändigen. Diese Geräte müssen mit dem Symbol nach Anhang IV
der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) versehen sein.
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Der Lieferant gewährleistet, dass alle Produkte den
Anforderungen der RoHS-Richtlinie gemäß obiger Ziffer 1
entsprechen. Der Lieferant hat den Schmitz Textiles GmbH + Co.
KG alle Schäden und Aufwendungen (einschließlich Kosten der
Rechtsverfolgung) und alle Ansprüche Dritter, die auf einem vom
Lieferanten verschuldeten Verstoß gegen die RoHS-Richtlinie oder
sonstiger geltender Umweltvorschriften beruhen, zu ersetzen.
VIII. REACH-Verordnung
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Der Lieferant ist verpflichtet uns zu bestätigen, dass seine
Erzeugnisse und seine Verpackungen keine Stoffe der
Kandidatenliste gemäß Artikel 59 (1) der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 („REACH“) (s. Internetadresse der Europäischen
Chemikalienagentur (EChA)
https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table) über 0,1 Massen % enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich
zusätzlich unaufgefordert, die Einkaufsabteilung der Schmitz
Textiles GmbH + Co. KG zu informieren, falls ein Produkt einen
Stoff der fortlaufend aktualisierten Kandidatenliste gemäß Art.
59 (1) der REACH-Verordnung über 0,1 Massen % enthält.
IX. Preise und Zahlung
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Die vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht
ausdrücklich anders vereinbart, einschließlich Verpackung,
Fracht und sonstiger Spesen.
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Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung
das bei uns ermittelte Nettogewicht.
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Bei Vorauszahlungen sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu
verlangen.
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Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung abgetreten werden.
X. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
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Soweit wir von Dritten nach den Grundsätzen der
Produzentenhaftung in Anspruch genommen werden, ist der
Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen auf erstes
Anfordern freizustellen, soweit der Lieferant für den
Produktschaden verantwortlich ist, die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im
Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant stellt uns von den
Ansprüchen unseres Kunden frei, die der Kunde auf Grund von
Werbeaussagen des Lieferanten, eines Vorlieferanten des
Lieferanten (als Hersteller i.S.d. § 4 Abs. 1 oder 2. des
ProdHaftG) oder eines Gehilfen dieser genannten geltend macht
und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art
oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon,
ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung
erfolgt.
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Liegen die in vorstehender Ziffer 1 genannten Voraussetzungen
vor, wird der Lieferant uns gemäß §§ 683, 670 BGB die
Aufwendungen für eine Rückrufaktion ersetzen. Inhalt und Umfang
der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden dem Lieferanten –
soweit möglich und zumutbar – mitgeteilt. Ihm wird Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
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Der Lieferant verpflichtet sich, eine
Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von €
2,55 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu
unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche
zu, so bleiben diese unberührt.
XI. Schutzrechte
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Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland verletzt werden.
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Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung von Rechten
Dritter in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet,
uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen
freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne
Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu
treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
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Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
XII. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge
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Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns
hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den
Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
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Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum
oder das Miteigentum für uns.
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An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant
ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die
Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der
Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum
Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa
erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene
Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns
sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben
Schadensersatzansprüche unberührt.
XIII. Lieferantenerklärungen
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Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen
zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von
Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit
Präferenzursprungseigenschaft gemäß der jeweils gültigen EG
Fassung.
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Sollten sich die Langzeit-Lieferantenerklärungen als nicht
hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen,
besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns fehlerfreie,
vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter über
den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
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Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen
fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden,
oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen
Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen
Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür in
vollem Umfang einzustehen.
XIV. Gerichtsstand, Anwendung Deutschen Rechts
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Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Bzgl. einer
etwaig ungültigen Klausel gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Gerichtsstand ist Emsdetten.
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Bestellung und Lieferung unterliegen ausschließlich dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.