I. Code of Conduct Gesamtverband Textil und Mode
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Wir haben uns als Unternehmen verpflichtet, den Code of Conduct
vom Gesamtverband Textil und Mode als Empfehlung und Leitlinie
für unternehmerisches Handeln zu befolgen. Informationen
erhalten Sie unter: Code of Conduct der deutschen Textil- und
Modewirtschaft - Textil+Mode (textil-mode.de). Die Inhalte des
Code of Conduct spiegeln auch unsere Erwartungen an unsere
Lieferpartner und sonstigen Vertragspartner in unseren
Lieferketten wieder. Wir erwarten insoweit, dass sich unsere
Lieferpartner an den Inhalten des Code of Conduct orientieren
oder einen vergleichbaren Verhaltenskodex anwenden und bestärken
sie darin, diese Erwartungshaltung ihrerseits von den
Vertragspartnern in ihrer Lieferkette einzufordern
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Wir setzen grundsätzlich auf langfristige, partnerschaftliche
Geschäftsbeziehungen. Wir behalten uns gegenüber unseren
Lieferpartnern vor, die Einhaltung unserer Erwartungshaltung zu
kontrollieren, z. B. mittels Auditierung. Werden schwerwiegende
Verstöße festgestellt, behalten wir uns angemessene vertragliche
Konsequenzen vor, einschließlich, notfalls der Beendigung der
Geschäftsbeziehung. Wir erwarten in jedem Fall, dass auf
festgestellte Verstöße mit geeigneten Maßnahmen zur Prävention
bzw. Abhilfe reagiert wird.
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Werden wir von unseren Kunden auf der Grundlage des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes verpflichtet,
Informationen über die für die Herstellung des Produkts oder der
Dienstleistung verwendeten Rohstoffe, Halberzeugnisse und
Dienstleistungen weiterzugeben oder über Betriebsstätten von
Vorlieferanten, so sind wir, sofern diese Informationen für die
Erstellung einer Risikoanalyse in Bezug auf ein konkretes Risiko
erforderlich sind, berechtigt diese Informationen bei unseren
Vorlieferanten einzuholen und an unsere gemäß
Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz verpflichteten Kunden
weiterzugeben. Gleichzeitig verpflichten wir uns dafür Sorge zu
tragen, dass die Informationen als Geschäftsgeheimnisse
behandelt und nur gegen Abgabe einer entsprechenden
Verschwiegenheitserklärung weitergegeben werden.
II. Anerkennung der Einkaufsbedingungen
Für alle unsere Bestellungen gelten ausschließlich die
nachstehenden Einkaufsbedingungen, die auch ohne wiederholte
Bekanntgabe für künftige Bestellungen gelten. Abweichende
Bedingungen des Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn
wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. ganz oder
teilweise die bestellte Ware abnehmen und/oder Zahlungen leisten.
Abweichungen von unseren Einkaufsbedingungen bedürfen der
ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Durch die etwaige
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit dieser
Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Im Falle von
Garnlieferungen sind diese Einkaufsbedingungen gegenüber den
Vorschriften des Deutschen Garnkontrakts vorrangig, sofern dieser
in den Vertrag einbezogen wird.
III. Bestellung und Auftragsbestätigung
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Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich.
Bei offensichtlichen Irrtümern besteht für uns keine
Verbindlichkeit.
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Eine Bestellung bindet uns nur, wenn sie unter Angabe eines
verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins innerhalb von 7
Tagen nach Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich
bestätigt wird.
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Änderungen oder Ergänzungen unserer Bestellung sowie
Nebenabreden verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich
vereinbart werden.
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Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen,
die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Durchführung eines
Vertrages ausgehändigt werden, bleiben unser Eigentum. Der
Lieferant wird sie ausschließlich zur Ausführung unserer
Bestellung verwenden. Weitergehende Nutzungs- oder
Verwertungsrechte erwirbt der Lieferant nicht. Die Unterlagen
dürfen insbesondere Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Genehmigung zugänglich gemacht werden.
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Der Lieferant wird die ihm in vorstehender Ziffer 4 überlassenen
Unterlagen nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert
zurückgeben. In diesen Unterlagen enthaltene Informationen, die
als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als
unsere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, sind
unbefristet geheim zu halten. Der Lieferant wird sie – soweit
nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder
aufzeichnen noch weitergeben oder verwerten.
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Angabe der Bestellnummer
Der Lieferant wird bei jeder Korrespondenz und insbesondere auch
bei Rechnungen die im Bestellschreiben ausgewiesene Lieferanten
- und Bestellnummer angeben bzw. verwenden. Für Verzögerungen,
die dadurch verursacht werden, dass die im Bestellschreiben
ausgewiesene Bestellnummer nicht angegeben wird, haften wir
nicht. Dies gilt auch für die Bearbeitung von Rechnungen.
IV. Lieferung und Leistung
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Vereinbarte Liefer-und Leistungstermine sind unbedingt
einzuhalten, andernfalls sind wir nach angemessener
Nachfristsetzung, in der Regel 7 Werktage, berechtigt,
Schadenersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
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Absehbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
V. Erfüllungsort, Versand
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Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns
vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort, für die
Zahlung Emsdetten. Die Lieferung hat, sofern nichts Anderes
schriftlich vereinbart ist, „Frei Haus“ (“DAP”) auf Gefahr des
Lieferanten zu erfolgen.
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Soweit in der Bestellung nicht anders vereinbart ist, gelten die
Incoterms 2020.
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Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften
entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt
für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenden
Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport
entstehen. Zusätzliche Kosten für eine Transportversicherung
erkennen wir nicht an.
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Straßentransporte werden in unseren Werken nur montags bis
freitags angenommen. Unsere in der Bestellung genannten
Anlieferzeiten sind zu beachten. Tankwagen, die nicht mit der
behördlich vorgeschriebenen Überfüllsicherung ausgestattet sind,
können in unseren Betrieben nicht entleert werden.
VI. Qualität, Abnahme und Mängelrüge
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Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von
uns geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden
Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen, die VDE-Vorschriften und die neuesten anerkannten
Regeln der Technik genauestens einzuhalten.
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Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen
eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der
Technik entsprechende Qualitätsprüfung durchzuführen.
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Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer
Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte
maßgebend.
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Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf
etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die
Rüge ist rechtzeitig, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang üblich ist und beim Lieferanten eingeht.
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Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt
zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach
unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu
verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten
Versuch als fehlgeschlagen. In diesem Fall ist der Lieferant
verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der
Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht
auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant
steht für die Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen
Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden –
uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
Der Lieferant hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die
von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene
Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere
im Hinblick auf Mängel.
VII. RoHS-Konformität
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Der Lieferant hat die Umweltauflagen gemäß deutschem und
europäischem Recht, einschließlich der EU-Richtlinie 2011/65/EU
„Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei
Elektro- und Elektronikgeräten“ („RoHS-Richtlinie“) und des
Elektrogesetzes vollumfänglich zu erfüllen.
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Elektro- und Elektronikgeräte jeder Gerätekategorie sowie
Bauteile für sie, müssen die Stoffverbote der EU-Richtlinie
2011/65/EU (RoHS 2) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen
Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen und sonstigen Bestimmungen
einhalten. Der Lieferant hat den Schmitz – Textiles GmbH + Co.
KG auf Verlangen eine schriftliche Konformitätserklärung
auszuhändigen. Diese Geräte müssen mit dem Symbol nach Anhang IV
der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) versehen sein.
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Der Lieferant gewährleistet, dass alle Produkte den
Anforderungen der RoHS-Richtlinie gemäß obiger Ziffer 1
entsprechen. Der Lieferant hat den Schmitz-Textiles GmbH + Co.
KG alle Schäden und Aufwendungen (einschließlich Kosten der
Rechtsverfolgung) und alle Ansprüche Dritter, die auf einem vom
Lieferanten verschuldeten Verstoß gegen die RoHS-Richtlinie oder
sonstiger geltender Umweltvorschriften beruhen, zu ersetzen.
VIII. REACH-Verordnung
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Der Lieferant ist verpflichtet uns zu bestätigen, dass seine
Erzeugnisse und seine Verpackungen keine Stoffe der
Kandidatenliste gemäß Artikel 59 (1) der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 („REACH“) (s. Internetadresse der Europäischen
Chemikalienagentur (EChA)
http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_en.asp) über 0,1
Massen % enthalten.
Der Lieferant verpflichtet sich zusätzlich unaufgefordert die
Einkaufabteilung der Schmitz-Textiles GmbH + Co. KG zu
informieren, falls ein Produkt einen Stoff der fortlaufend
aktualisierten Kandidatenliste gemäß Art. 59 (1) der
REACh-Verordnung über 0,1 Massen % enthält.
IX. Preise und Zahlung
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Die vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht
ausdrücklich anders vereinbart, einschließlich Verpackung,
Fracht und sonstiger Spesen.
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Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung
das bei uns ermittelte Nettogewicht.
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Bei Vorauszahlungen sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu
verlangen.
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Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung abgetreten werden.
X. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
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Soweit wir von Dritten nach den Grundsätzen der
Produzentenhaftung in Anspruch genommen werden, ist der
Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen auf erstes
Anfordern freizustellen, soweit der Lieferant für den
Produktschaden verantwortlich ist, die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im
Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant stellt uns von den
Ansprüchen unseres Kunden frei, die der Kunde auf Grund von
Werbeaussagen des Lieferanten, eines Vorlieferanten des
Lieferanten (als Hersteller i.S.d. § 4 Abs. 1 oder 2. des
ProdHaftG) oder eines Gehilfen dieser genannten geltend macht
und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art
oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon,
ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung
erfolgt.
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Liegen die in vorstehender Ziffer 1 genannten Voraussetzungen
vor, wird der Lieferant uns gemäß §§ 683, 670 BGB die
Aufwendungen für eine Rückrufaktion ersetzen. Inhalt und Umfang
der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden dem Lieferanten –
soweit möglich und zumutbar – mitgeteilt. Ihm wird Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
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Der Lieferant verpflichtet sich, eine
Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von €
2,55 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu
unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche
zu, so bleiben diese unberührt.
XI. Schutzrechte
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Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland verletzt werden.
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Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung von Rechten
Dritter in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet,
uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen
freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne
Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu
treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
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Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
XII. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge
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Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns
hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den
Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
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Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum
oder das Miteigentum für uns.
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An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant
ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die
Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der
Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum
Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa
erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene
Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns
sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben
Schadenersatzansprüche unberührt.
XIII. Lieferantenerklärungen
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Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen
zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von
Langzeit Lieferantenerklärungen für Waren mit
Präferenzursprungs-Eigenschaft gemäß der jeweils gültigen EG
Fassung.
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Sollten sich die Langzeit-Lieferantenerklärungen als nicht
hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen,
besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns fehlerfreie,
vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter über
den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
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Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen
fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden,
oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen
Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen
Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür in
vollem Umfange einzustehen.
XIV. Gerichtsstand, Anwendung Deutschen Rechts
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Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Bzgl. einer
etwaig ungültigen Klausel gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Gerichtsstand ist Emsdetten.
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Bestellung und Lieferung unterliegen ausschließlich dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
Besondere Vertragsvoraussetzungen für Lohnaufträge/Fremdarbeit
Jeder Artikel wird vor Aufnahme in unsere Kollektion bei uns im
Hause umfangreichen Qualitätsprüfungen unterzogen. Dafür stellt
der Lohnbearbeiter eine individuell vereinbarte Mustermenge
(mindestens aber 50 lfm) des bearbeiteten Materials zur Verfügung.
Bei schwerentflammbaren Artikeln muss von Ihnen gewährleistet
sein, dass die bearbeitete Ware den folgenden Normen bzgl. der
Schwerentflammbarkeit (Flammstop nach EN 13501 (B s1-d0), (oder
DIN 4102 (B1)), NF P 92 503-507 (M1), BS 5867 (Part 2, Typ C), Uni
8457 (classe 1)) entspricht. Sofern für Ihre Produktion chemische
Hilfsmittel eingesetzt werden erwarten wir, dass Sie uns darüber
informieren und uns die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter
übermitteln (gemäß Anhang 38 zur Abwasserverordnung der BRD).
Die nachfolgend genannten Rahmenbedingungen müssen vollständig von
Ihnen beantwortet werden:
-
Zur Wahrung des Präferenzursprungs wird eine formlose Erklärung
benötigt, in welchem Land die Bearbeitung (Lohnarbeit)
vorgenommen wird.
Folgende Qualitätskriterien für Lohnbearbeitungen müssen erfüllt
werden:
-
Fehler in der Ware müssen entsprechend gekennzeichnet und
vergütet werden;
- der Lieferung muss ein Fehlerprotokoll beiliegen;
- Brutto – / Netto – Meterangabe;
-
Angaben auf dem Stücketikett: Artikel – Nr., Partie – Nr., Stück
– Nr., Datum;
- maximal 6 Fehler auf 100,- m bei Gardinenware;
-
maximal 8 Fehler pro 100,- m bei Dekorationsware,
Markisenstoffe, Outdoor-Gewebe und sonstige Qualitäten
-
Stücklängen ca. 1.500,- m (Dockenproduktion) soweit möglich,
sonst lt. spezieller Vereinbarung
Die maximale Lieferzeit für Lohnbearbeitungsaufträge darf 8
Arbeitstage ab Bestelldatum / Wareneingang der zu bearbeitenden
Ware in Ihrem Hause nicht überschreiten.
Entspricht die von Ihnen bearbeitete Ware unseren Anforderungen
werden wir bei Ihnen eine Erstbestellung platzieren, die bei Ihnen
im Hause unter Serienbedingungen hergestellt können werden muss.
Diese Ware wird nach Wareneingang in unserem Hause nochmals
geprüft und begutachtet. Durchläuft die Ware der Erstbestellung
die Testreihe ohne Beanstandungen kann die Freigabe für die
Kollektion erfolgen.
Von dieser Erstlieferung behalten wir ein Muster als „Urmuster“ in
unserer Qualitätssicherung zurück. Anhand dieses Urmusters werden
alle weiteren Lieferungen abgemustert. Alle folgenden
Warenlieferungen müssen den Qualitätsstandards des Urmusters
entsprechen.
Ist die Freigabe für die Aufnahme in unsere Kollektion erteilt,
erhalten Sie von uns die entsprechenden Musterbestellungen zur
Positionierung des neuen Artikels in unseren Musterkollektionen.
Unter- bzw. Überlieferung von Artikeln>
Eine
Unter- bzw. Überlieferung kann nicht akzeptiert werden. Die
gelieferte Menge darf nur in der Höhe der vorher festgelegten
Einarbeitungswerte abweichen.
Besondere Vertragsvoraussetzungen für Garnlieferungen
Die nachfolgend genannten Rahmenbedingungen sind von Lieferanten
vollständig zu erfüllen:
-
Für die Waren ist eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren
mit Präferenzursprungseigenschaft, nach der jeweils gültigen
(EG) Verordnung auszustellen.
- Es muss ein Öko-Tex Zertifikat vorliegen.
- Es muss eine ISO Zertifizierung vorliegen.
Für alle unsere Garnlieferanten gilt der nachfolgend beschriebene
Ablauf für den Einkauf von Garnen bzw. Zwirnen:
Muster
Die genaue Mustermenge wird individuell durch den Einkauf bestimmt
und entsprechend in Auftrag gegeben. Vom Lieferanten wird
erwartet, dass bei jeder Musterlieferung das Sicherheitsdatenblatt
(SDB) des verwendeten Rohmaterials, sowie das
Sicherheitsdatenblatt (SDB) und die Auswaschempfehlung der
eingesetzten Spinnpräperationen beigelegt wird.
Qualitätstests
Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass die Garne bei Ihnen im
Hause folgende Tests durchlaufen (Werkprüfzeugnis 3.1 nach EN
10204):
Fasergarne:
- Feinheitsprüfung
- Drehungsprüfung
- Festigkeitsprüfung
- Dehnungsprüfung
- Prüfung CV-Wert
- Haarigkeitsprüfung
- Prüfung Dünn/Dick-Stellen und Nissen
- Prüfung Präparations- / Ölauftrag
Filamentgarne:
- Feinheitsprüfung
- Prüfung Anzahl der Filamente
- Drehungsprüfung
- Prüfung Intermingelung
- Festigkeitsprüfung
- Dehnungsprüfung
- Prüfung E-Wert
- Prüfung Präparations- / Ölauftrag
Alle Prüfungen sind nach DIN, DIN EN oder ISO-Normen
durchzuführen!
Bitte beachten Sie hier folgende Mindestwerte:
-
Bei Fasergarnen sollen die Mindestwerte innerhalb der 50 %
Richtlinien der USTER-STATISTICS je Material- und
Herstellungsart liegen.
-
Sollten Werte in den Bereichen der 75 % Linie festgestellt
werden, so werden wir die Partie entsprechend beanstanden.
-
Die CV-Werte der einzelnen Garnpartien müssen unterhalb von 10 %
liegen
-
Die Feinheitsschwankungen dürfen max. +/-1 Nm bzw. 3,0 %
betragen
-
Die Gewichtsabweichungen der einzelnen Spulen dürfen max. 5 %
innerhalb einer Spinnpartie betragen
Ein entsprechendes Werksprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204 muss jeder
Lieferung mit einer neuen Garnpartienummer beigelegt werden!
Freigabe
Die von Ihnen angegebenen Durchschnittswerte werden von uns
überprüft!
Bei Gutbefund erhalten Sie von uns eine
Musterfreigabe sowie die Aufforderung, uns eine Erstlieferung
(O-Serie) zukommen zu lassen. Erst nach dieser Freigabe darf mit
der Serienfertigung begonnen werden. Ein Urmuster wird als
Vergleichsmuster bei uns intern hinterlegt. Zukünftige Muster
müssen diesem Urmuster entsprechen!
Auftragsbestätigung
Zusätzlich zu den unter Punkt bereits oben definierten Punkten
müssen folgende Angaben zwingend auf Ihrer Auftragsbestätigung
vermerkt werden:
- Garnfeinheit
- genaue Rohstoffbezeichnung (Faserqualität)
- Spinnverfahren
- Stapellänge der Faser
- Einfachgarndrehung
- Zwirndrehung
-
Spulenaufmachung (con. oder zyl. Färbe- oder Papphülse, feste
oder weiche Wicklung, Durchmesser, Gewicht, Lauflänge,
Fadenreserve)
- Einfachgarn gespleißt
- Zwirn = DD-Zwirn (knotenfrei)
- Elektronisch gereinigt
- UV-Licht Überprüfung
-
Kartonverpackung oder Folienverpackung auf Euro-Paletten je nach
Vereinbarung
Bei genauer Bestellung der Spulenanzahl kann maximal eine
Überlieferung von 3 Spulen akzeptiert werden.
Bei synthetischen Garnen (z. B. Polyester, Acryl, Polyäthylen und
Polypropylen) werden generell keine Feuchtigkeitszuschläge
akzeptiert.
Lieferschein
Zusätzlich zu den oben bereits definierten Punkten müssen folgende
Angaben zwingend auf dem Lieferschein vermerkt werden:
- Anzahl der gelieferten Spulen
- Tara
- Partienummer
-
Aufmachung des Garnes (Hülsenformat, z.B. 10 Zoll, konische
Färbehülse)
- Lieferung in Kartons oder auf EURO – Palette
-
bei Naturfasermaterialien (z. B. Baumwolle): Angabe des
prozentualen Feuchtigkeitszuschlages
Vor Anlieferung des Garns in unserem Hause muss der Lieferschein
unbedingt dem entsprechenden Einkaufssachbearbeiter vorliegen, da
die Daten zur Voraberfassung der Lieferung benötigt werden.
Rechnung
Zusätzlich zu den bereits definierten Punkten müssen folgende
Angaben zwingend auf der Rechnung vermerkt werden:
-
bei Naturfasermaterialien (z. B. Baumwolle): Angabe des
Ursprungslandes
-
bei Naturfasermaterialien (z. B. Baumwolle): Angabe des
prozentualen Feuchtigkeitszuschlages
Besondere Vertragsvoraussetzungen für Gewebelieferanten
(Roh-/Halbfertigware)
Jeder Artikel wird vor Aufnahme in unsere Kollektion bei uns im
Hause umfangreichen Qualitätsprüfungen unterzogen. Dafür stellt
der Lieferant eine individuell vereinbarte Mustermenge (mindestens
aber 50 lfm) zur Verfügung. Des Weiteren erhalten Sie als
Lieferant unser technisches Datenblatt. Dieses muss der
Einkaufsabteilung Schmitz-Textiles vollständig ausgefüllt und
unterschrieben vorliegen, bevor ein Artikel in unsere Kollektion
aufgenommen werden kann. Bei schwerentflammbaren Artikeln
benötigen wir unbedingt die Zertifikate (ausgestellt auf
Schmitz-Textiles GmbH + Co. KG), die die Schwerentflammbarkeit
bestätigen (Flammstop EN 13501 (B s1-d0), (oder DIN 4102 (B1)), NF
P 92 503-507 (M1), BS 5867 (Part 2, Typ C), Uni 8457 (Klasse 1)).
Außerdem erwarten wir, dass Sie uns die entsprechenden Wachs- und
Schlichterrezepte mitteilen und die dazugehörigen
Sicherheitsdatenblätter übermitteln (gemäß Anhang 38 zur
Abwasserverordnung der BRD).
Die nachfolgend genannten Rahmenbedingungen müssen vollständig
erfüllt werden:
-
Für die Ware muss eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren
mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EG) Nr.
1207/2001 ausgestellt werden können. Weiterhin muss ein Öko-Tex
Zertifikat vorliegen.
- Es muss eine ISO Zertifizierung vorliegen.
Folgende Qualitätskriterien für Roh- / Halbfertigware müssen
erfüllt werden:
- Fehler in der Ware müssen entsprechend vergütet werden
- Der Lieferung muss ein Fehlerprotokoll beiliegen
-
Fehler müssen in der Ware, von außen gut sichtbar,
gekennzeichnet sein
- Brutto – / Netto – Meterangabe
-
Angaben auf dem Stücketikett: Artikel – Nr., Partie – Nr., Stück
– Nr., Datum
-
Maximal 6 Fehler auf 100,- m bei Gardinenware und maximal 8
Fehler pro 100,- m bei Dekorationsware, Markisenstoffe,
Outdoor-Gwebe und sonstige Qualitäten
-
Stücklängen ca. 1.500,- m (Dockenproduktion) soweit möglich,
sonst lt. spezieller Vereinbarung
Folgende Qualitätskriterien für Fertigware müssen erfüllt werden:
- Fehler in der Ware müssen entsprechend vergütet werden
- Maximal 10 Fehler auf 100,- m
-
Fehler müssen in der Ware, von außen gut sichtbar,
gekennzeichnet sein
- Brutto - / Netto – Meterangabe
-
Angaben auf dem Stücketikett: Artikel – Nr., Partie – Nr., Stück
– Nr., Datum
-
Stücklängen: 40m-, 60m- Stück oder Stücklängen nach
individueller Vereinbarung
- Aufmachung auf stabile Papphülsen und neutrale Verpackung
-
Neutrale Etiketten müssen an der Ware von außen angebracht sein
- Die Ware muss mit Kantenschutz versehen werden
-
Der Ware dürfen keine Pflegesymbole / -etiketten beigefügt sein
- Lieferung muss folienverpackt auf Euro-Paletten erfolgen
-
für Kurzmetragen erwarten wir einen Nachlass:
- für Stücke unter 30,- m von 10%
- für Stücke unter 15,- m von 25%
Die maximale Lieferzeit für Roh- / Halbfertig- und Fertigware darf
20 Arbeitstage ab Bestelldatum nicht überschreiten.
Entspricht Ihre Ware unseren Anforderungen werden wir bei Ihnen
eine Erstbestellung platzieren, die bei Ihnen im Hause unter
Serienbedingungen hergestellt können werden muss. Diese Ware wird
nach Wareneingang in unserem Hause nochmals geprüft und
begutachtet. Durchläuft die Ware der Erstbestellung die Testreihe
ohne Beanstandungen kann die Freigabe für die Kollektion erfolgen.
Von dieser Erstlieferung behalten wir ein Muster als „Urmuster“ in
unserer Qualitätssicherung zurück. Anhand dieses Urmusters werden
alle weiteren Lieferungen abgemustert. Alle folgenden
Warenlieferungen müssen den Qualitätsstandards des Urmusters
entsprechen.
Ist die Freigabe für die Aufnahme in unsere Kollektion erteilt,
erhalten Sie von uns die entsprechenden Musterbestellungen zur
Positionierung des neuen Artikels in unseren Musterkollektionen.
Besondere Vertragsvoraussetzungen für Lieferanten von Chemikalien
Jede Chemikalie, Farbstoff und Hilfsmittel wird vor dem Einsatz
für unsere laufende Produktion umfangreichen Qualitäts- und
Gebrauchsprüfungen unterzogen. Bevor eine neue Chemikalie etc. in
unserem Hause getestet werden kann, müssen folgende
Rahmenbedingungen vollständig erfüllt werden:
-
Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG
(neueste Fassung)
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Für Produkte, die abluftrelevante Schadstoffe entwickeln, müssen
die Emissionsfaktoren vorab mitgeteilt werden
-
Für Produkte, die abwasserrelevante Schadstoffe entwickeln:
Ergänzende Informationen gemäß Anhang 38 für Lieferungen an die
Textilindustrie (neueste Fassung)
Ihre Firma muss ISO zertifiziert sein.
Entsprechen die technischen Daten unserem Qualitätsstandard wird
eine Mustermenge bestellt. Durchläuft die Musterpartie die
Qualitätsprüfungen ohne Beanstandungen, wird eine Erstmenge
(O-Serie) für die Produktion von ca. 5 Partien geordert. Auch die
auf diese Weise produzierte Ware wird nochmals umfangreichen Tests
unterzogen. Werden keine negativen Eigenschaften festgestellt, und
die Qualitätsprüfungen erfüllen unsere Ansprüche, kann die
laufende Produktion auf die „neue“ Chemikalie, Farbstoff,
Hilfsmittel etc. umgestellt werden.
Alle weiteren Lieferungen müssen in einwandfreiem Zustand bei uns
angeliefert werden und dem Qualitätsstandard der gelieferten
O-Serie entsprechen.
Bei Änderungen des gelieferten Produktes muss unverzüglich eine
schriftliche Mitteilung an die Abteilung Einkauf Schmitz-Textiles
erfolgen. Außerdem müssen die Sicherheitsdatenblätter und alle
anderen relevanten Informationen, auf die sich die Produktänderung
bezieht, umgehend in geänderter Form bei uns im Hause vorliegen.