Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Code of Conduct Gesamtverband Textil und Mode

  1. Wir haben uns als Unternehmen verpflichtet, den Code of Conduct vom Gesamtverband Textil und Mode als Empfehlung und Leitlinie für unternehmerisches Handeln zu befolgen. Informationen erhalten Sie unter: Code of Conduct der deutschen Textil- und Modewirtschaft - Textil+Mode (textil-mode.de). Die Inhalte des Code of Conduct spiegeln auch unsere Erwartungen an unsere Lieferpartner und sonstigen Vertragspartner in unseren Lieferketten wieder. Wir erwarten insoweit, dass sich unsere Lieferpartner an den Inhalten des Code of Conduct orientieren oder einen vergleichbaren Verhaltenskodex anwenden und bestärken sie darin, diese Erwartungshaltung ihrerseits von den Vertragspartnern in ihrer Lieferkette einzufordern
  2. Wir setzen grundsätzlich auf langfristige, partnerschaftliche Geschäftsbeziehungen. Wir behalten uns gegenüber unseren Lieferpartnern vor, die Einhaltung unserer Erwartungshaltung zu kontrollieren, z. B. mittels Auditierung. Werden schwerwiegende Verstöße festgestellt, behalten wir uns angemessene vertragliche Konsequenzen vor, einschließlich, notfalls der Beendigung der Geschäftsbeziehung. Wir erwarten in jedem Fall, dass auf festgestellte Verstöße mit geeigneten Maßnahmen zur Prävention bzw. Abhilfe reagiert wird.
  3. Werden wir von unseren Kunden auf der Grundlage des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes verpflichtet, Informationen über die für die Herstellung des Produkts oder der Dienstleistung verwendeten Rohstoffe, Halberzeugnisse und Dienstleistungen weiterzugeben oder über Betriebsstätten von Vorlieferanten, so sind wir, sofern diese Informationen für die Erstellung einer Risikoanalyse in Bezug auf ein konkretes Risiko erforderlich sind, berechtigt diese Informationen bei unseren Vorlieferanten einzuholen und an unsere gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz verpflichteten Kunden weiterzugeben. Gleichzeitig verpflichten wir uns dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen als Geschäftsgeheimnisse behandelt und nur gegen Abgabe einer entsprechenden Verschwiegenheitserklärung weitergegeben werden.

II. Anerkennung der Einkaufsbedingungen

Für alle unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Bestellungen gelten. Abweichende Bedingungen des Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen und/oder Zahlungen leisten. Abweichungen von unseren Einkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit dieser Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Im Falle von Garnlieferungen sind diese Einkaufsbedingungen gegenüber den Vorschriften des Deutschen Garnkontrakts vorrangig, sofern dieser in den Vertrag einbezogen wird.


III. Bestellung und Auftragsbestätigung

  1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Bei offensichtlichen Irrtümern besteht für uns keine Verbindlichkeit.
  2. Eine Bestellung bindet uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins innerhalb von 7 Tagen nach Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt wird.
  3. Änderungen oder Ergänzungen unserer Bestellung sowie Nebenabreden verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich vereinbart werden.
  4. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages ausgehändigt werden, bleiben unser Eigentum. Der Lieferant wird sie ausschließlich zur Ausführung unserer Bestellung verwenden. Weitergehende Nutzungs- oder Verwertungsrechte erwirbt der Lieferant nicht. Die Unterlagen dürfen insbesondere Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung zugänglich gemacht werden.
  5. Der Lieferant wird die ihm in vorstehender Ziffer 4 überlassenen Unterlagen nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückgeben. In diesen Unterlagen enthaltene Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als unsere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, sind unbefristet geheim zu halten. Der Lieferant wird sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen noch weitergeben oder verwerten.
  6. Angabe der Bestellnummer
    Der Lieferant wird bei jeder Korrespondenz und insbesondere auch bei Rechnungen die im Bestellschreiben ausgewiesene Lieferanten - und Bestellnummer angeben bzw. verwenden. Für Verzögerungen, die dadurch verursacht werden, dass die im Bestellschreiben ausgewiesene Bestellnummer nicht angegeben wird, haften wir nicht. Dies gilt auch für die Bearbeitung von Rechnungen.

IV. Lieferung und Leistung

  1. Vereinbarte Liefer-und Leistungstermine sind unbedingt einzuhalten, andernfalls sind wir nach angemessener Nachfristsetzung, in der Regel 7 Werktage, berechtigt, Schadenersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Absehbare Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

V. Erfüllungsort, Versand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort, für die Zahlung Emsdetten. Die Lieferung hat, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, „Frei Haus“ (“DAP”) auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen.
  2. Soweit in der Bestellung nicht anders vereinbart ist, gelten die Incoterms 2020.
  3. Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenden Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. Zusätzliche Kosten für eine Transportversicherung erkennen wir nicht an.
  4. Straßentransporte werden in unseren Werken nur montags bis freitags angenommen. Unsere in der Bestellung genannten Anlieferzeiten sind zu beachten. Tankwagen, die nicht mit der behördlich vorgeschriebenen Überfüllsicherung ausgestattet sind, können in unseren Betrieben nicht entleert werden.

VI. Qualität, Abnahme und Mängelrüge

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von uns geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die VDE-Vorschriften und die neuesten anerkannten Regeln der Technik genauestens einzuhalten.
  2. Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätsprüfung durchzuführen.
  3. Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.
  4. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang üblich ist und beim Lieferanten eingeht.
  5. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos). Der Lieferant hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.

VII. RoHS-Konformität

  1. Der Lieferant hat die Umweltauflagen gemäß deutschem und europäischem Recht, einschließlich der EU-Richtlinie 2011/65/EU „Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe bei Elektro- und Elektronikgeräten“ („RoHS-Richtlinie“) und des Elektrogesetzes vollumfänglich zu erfüllen.
  2. Elektro- und Elektronikgeräte jeder Gerätekategorie sowie Bauteile für sie, müssen die Stoffverbote der EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen und sonstigen Bestimmungen einhalten. Der Lieferant hat den Schmitz – Textiles GmbH + Co. KG auf Verlangen eine schriftliche Konformitätserklärung auszuhändigen. Diese Geräte müssen mit dem Symbol nach Anhang IV der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) versehen sein.
  3. Der Lieferant gewährleistet, dass alle Produkte den Anforderungen der RoHS-Richtlinie gemäß obiger Ziffer 1 entsprechen. Der Lieferant hat den Schmitz-Textiles GmbH + Co. KG alle Schäden und Aufwendungen (einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung) und alle Ansprüche Dritter, die auf einem vom Lieferanten verschuldeten Verstoß gegen die RoHS-Richtlinie oder sonstiger geltender Umweltvorschriften beruhen, zu ersetzen.

VIII. REACH-Verordnung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet uns zu bestätigen, dass seine Erzeugnisse und seine Verpackungen keine Stoffe der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) (s. Internetadresse der Europäischen Chemikalienagentur (EChA) http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_en.asp) über 0,1 Massen % enthalten.

    Der Lieferant verpflichtet sich zusätzlich unaufgefordert die Einkaufabteilung der Schmitz-Textiles GmbH + Co. KG zu informieren, falls ein Produkt einen Stoff der fortlaufend aktualisierten Kandidatenliste gemäß Art. 59 (1) der REACh-Verordnung über 0,1 Massen % enthält.

IX. Preise und Zahlung

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen.
  2. Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei uns ermittelte Nettogewicht.
  3. Bei Vorauszahlungen sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.
  4. Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

X. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit wir von Dritten nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, soweit der Lieferant für den Produktschaden verantwortlich ist, die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant stellt uns von den Ansprüchen unseres Kunden frei, die der Kunde auf Grund von Werbeaussagen des Lieferanten, eines Vorlieferanten des Lieferanten (als Hersteller i.S.d. § 4 Abs. 1 oder 2. des ProdHaftG) oder eines Gehilfen dieser genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.
  2. Liegen die in vorstehender Ziffer 1 genannten Voraussetzungen vor, wird der Lieferant uns gemäß §§ 683, 670 BGB die Aufwendungen für eine Rückrufaktion ersetzen. Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden dem Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – mitgeteilt. Ihm wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 2,55 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

XI. Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

XII. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

XIII. Lieferantenerklärungen

  1. Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von Langzeit Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungs-Eigenschaft gemäß der jeweils gültigen EG Fassung.
  2. Sollten sich die Langzeit-Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
  3. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden, oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür in vollem Umfange einzustehen.

XIV. Gerichtsstand, Anwendung Deutschen Rechts

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Bzgl. einer etwaig ungültigen Klausel gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Gerichtsstand ist Emsdetten.
  3. Bestellung und Lieferung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Besondere Vertragsvoraussetzungen für Lohnaufträge/Fremdarbeit

Jeder Artikel wird vor Aufnahme in unsere Kollektion bei uns im Hause umfangreichen Qualitätsprüfungen unterzogen. Dafür stellt der Lohnbearbeiter eine individuell vereinbarte Mustermenge (mindestens aber 50 lfm) des bearbeiteten Materials zur Verfügung. Bei schwerentflammbaren Artikeln muss von Ihnen gewährleistet sein, dass die bearbeitete Ware den folgenden Normen bzgl. der Schwerentflammbarkeit (Flammstop nach EN 13501 (B s1-d0), (oder DIN 4102 (B1)), NF P 92 503-507 (M1), BS 5867 (Part 2, Typ C), Uni 8457 (classe 1)) entspricht. Sofern für Ihre Produktion chemische Hilfsmittel eingesetzt werden erwarten wir, dass Sie uns darüber informieren und uns die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter übermitteln (gemäß Anhang 38 zur Abwasserverordnung der BRD).


Die nachfolgend genannten Rahmenbedingungen müssen vollständig von Ihnen beantwortet werden:

  • Zur Wahrung des Präferenzursprungs wird eine formlose Erklärung benötigt, in welchem Land die Bearbeitung (Lohnarbeit) vorgenommen wird.

Folgende Qualitätskriterien für Lohnbearbeitungen müssen erfüllt werden:

  1. Fehler in der Ware müssen entsprechend gekennzeichnet und vergütet werden;
  2. der Lieferung muss ein Fehlerprotokoll beiliegen;
  3. Brutto – / Netto – Meterangabe;
  4. Angaben auf dem Stücketikett: Artikel – Nr., Partie – Nr., Stück – Nr., Datum;
  5. maximal 6 Fehler auf 100,- m bei Gardinenware;
  6. maximal 8 Fehler pro 100,- m bei Dekorationsware, Markisenstoffe, Outdoor-Gewebe und sonstige Qualitäten
  7. Stücklängen ca. 1.500,- m (Dockenproduktion) soweit möglich, sonst lt. spezieller Vereinbarung

Die maximale Lieferzeit für Lohnbearbeitungsaufträge darf 8 Arbeitstage ab Bestelldatum / Wareneingang der zu bearbeitenden Ware in Ihrem Hause nicht überschreiten.

Entspricht die von Ihnen bearbeitete Ware unseren Anforderungen werden wir bei Ihnen eine Erstbestellung platzieren, die bei Ihnen im Hause unter Serienbedingungen hergestellt können werden muss. Diese Ware wird nach Wareneingang in unserem Hause nochmals geprüft und begutachtet. Durchläuft die Ware der Erstbestellung die Testreihe ohne Beanstandungen kann die Freigabe für die Kollektion erfolgen.

Von dieser Erstlieferung behalten wir ein Muster als „Urmuster“ in unserer Qualitätssicherung zurück. Anhand dieses Urmusters werden alle weiteren Lieferungen abgemustert. Alle folgenden Warenlieferungen müssen den Qualitätsstandards des Urmusters entsprechen.

Ist die Freigabe für die Aufnahme in unsere Kollektion erteilt, erhalten Sie von uns die entsprechenden Musterbestellungen zur Positionierung des neuen Artikels in unseren Musterkollektionen.

Unter- bzw. Überlieferung von Artikeln>
Eine Unter- bzw. Überlieferung kann nicht akzeptiert werden. Die gelieferte Menge darf nur in der Höhe der vorher festgelegten Einarbeitungswerte abweichen.


Besondere Vertragsvoraussetzungen für Garnlieferungen

Die nachfolgend genannten Rahmenbedingungen sind von Lieferanten vollständig zu erfüllen:

  • Für die Waren ist eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, nach der jeweils gültigen (EG) Verordnung auszustellen.
  • Es muss ein Öko-Tex Zertifikat vorliegen.
  • Es muss eine ISO Zertifizierung vorliegen.

Für alle unsere Garnlieferanten gilt der nachfolgend beschriebene Ablauf für den Einkauf von Garnen bzw. Zwirnen:

Muster

Die genaue Mustermenge wird individuell durch den Einkauf bestimmt und entsprechend in Auftrag gegeben. Vom Lieferanten wird erwartet, dass bei jeder Musterlieferung das Sicherheitsdatenblatt (SDB) des verwendeten Rohmaterials, sowie das Sicherheitsdatenblatt (SDB) und die Auswaschempfehlung der eingesetzten Spinnpräperationen beigelegt wird.

Qualitätstests

Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass die Garne bei Ihnen im Hause folgende Tests durchlaufen (Werkprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204):

Fasergarne:

  • Feinheitsprüfung
  • Drehungsprüfung
  • Festigkeitsprüfung
  • Dehnungsprüfung
  • Prüfung CV-Wert
  • Haarigkeitsprüfung
  • Prüfung Dünn/Dick-Stellen und Nissen
  • Prüfung Präparations- / Ölauftrag

Filamentgarne:

  • Feinheitsprüfung
  • Prüfung Anzahl der Filamente
  • Drehungsprüfung
  • Prüfung Intermingelung
  • Festigkeitsprüfung
  • Dehnungsprüfung
  • Prüfung E-Wert
  • Prüfung Präparations- / Ölauftrag

Alle Prüfungen sind nach DIN, DIN EN oder ISO-Normen durchzuführen!

Bitte beachten Sie hier folgende Mindestwerte:

  • Bei Fasergarnen sollen die Mindestwerte innerhalb der 50 % Richtlinien der USTER-STATISTICS je Material- und Herstellungsart liegen.
  • Sollten Werte in den Bereichen der 75 % Linie festgestellt werden, so werden wir die Partie entsprechend beanstanden.
  • Die CV-Werte der einzelnen Garnpartien müssen unterhalb von 10 % liegen
  • Die Feinheitsschwankungen dürfen max. +/-1 Nm bzw. 3,0 % betragen
  • Die Gewichtsabweichungen der einzelnen Spulen dürfen max. 5 % innerhalb einer Spinnpartie betragen

Ein entsprechendes Werksprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204 muss jeder Lieferung mit einer neuen Garnpartienummer beigelegt werden!

Freigabe

Die von Ihnen angegebenen Durchschnittswerte werden von uns überprüft!
Bei Gutbefund erhalten Sie von uns eine Musterfreigabe sowie die Aufforderung, uns eine Erstlieferung (O-Serie) zukommen zu lassen. Erst nach dieser Freigabe darf mit der Serienfertigung begonnen werden. Ein Urmuster wird als Vergleichsmuster bei uns intern hinterlegt. Zukünftige Muster müssen diesem Urmuster entsprechen!

Auftragsbestätigung

Zusätzlich zu den unter Punkt bereits oben definierten Punkten müssen folgende Angaben zwingend auf Ihrer Auftragsbestätigung vermerkt werden:

  • Garnfeinheit
  • genaue Rohstoffbezeichnung (Faserqualität)
  • Spinnverfahren
  • Stapellänge der Faser
  • Einfachgarndrehung
  • Zwirndrehung
  • Spulenaufmachung (con. oder zyl. Färbe- oder Papphülse, feste oder weiche Wicklung, Durchmesser, Gewicht, Lauflänge, Fadenreserve)
  • Einfachgarn gespleißt
  • Zwirn = DD-Zwirn (knotenfrei)
  • Elektronisch gereinigt
  • UV-Licht Überprüfung
  • Kartonverpackung oder Folienverpackung auf Euro-Paletten je nach Vereinbarung

Bei genauer Bestellung der Spulenanzahl kann maximal eine Überlieferung von 3 Spulen akzeptiert werden.

Bei synthetischen Garnen (z. B. Polyester, Acryl, Polyäthylen und Polypropylen) werden generell keine Feuchtigkeitszuschläge akzeptiert.

Lieferschein

Zusätzlich zu den oben bereits definierten Punkten müssen folgende Angaben zwingend auf dem Lieferschein vermerkt werden:

  • Anzahl der gelieferten Spulen
  • Tara
  • Partienummer
  • Aufmachung des Garnes (Hülsenformat, z.B. 10 Zoll, konische Färbehülse)
  • Lieferung in Kartons oder auf EURO – Palette
  • bei Naturfasermaterialien (z. B. Baumwolle): Angabe des prozentualen Feuchtigkeitszuschlages

Vor Anlieferung des Garns in unserem Hause muss der Lieferschein unbedingt dem entsprechenden Einkaufssachbearbeiter vorliegen, da die Daten zur Voraberfassung der Lieferung benötigt werden.

Rechnung

Zusätzlich zu den bereits definierten Punkten müssen folgende Angaben zwingend auf der Rechnung vermerkt werden:

  • bei Naturfasermaterialien (z. B. Baumwolle): Angabe des Ursprungslandes
  • bei Naturfasermaterialien (z. B. Baumwolle): Angabe des prozentualen Feuchtigkeitszuschlages

Besondere Vertragsvoraussetzungen für Gewebelieferanten (Roh-/Halbfertigware)

Jeder Artikel wird vor Aufnahme in unsere Kollektion bei uns im Hause umfangreichen Qualitätsprüfungen unterzogen. Dafür stellt der Lieferant eine individuell vereinbarte Mustermenge (mindestens aber 50 lfm) zur Verfügung. Des Weiteren erhalten Sie als Lieferant unser technisches Datenblatt. Dieses muss der Einkaufsabteilung Schmitz-Textiles vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorliegen, bevor ein Artikel in unsere Kollektion aufgenommen werden kann. Bei schwerentflammbaren Artikeln benötigen wir unbedingt die Zertifikate (ausgestellt auf Schmitz-Textiles GmbH + Co. KG), die die Schwerentflammbarkeit bestätigen (Flammstop EN 13501 (B s1-d0), (oder DIN 4102 (B1)), NF P 92 503-507 (M1), BS 5867 (Part 2, Typ C), Uni 8457 (Klasse 1)). Außerdem erwarten wir, dass Sie uns die entsprechenden Wachs- und Schlichterrezepte mitteilen und die dazugehörigen Sicherheitsdatenblätter übermitteln (gemäß Anhang 38 zur Abwasserverordnung der BRD).

Die nachfolgend genannten Rahmenbedingungen müssen vollständig erfüllt werden:

  • Für die Ware muss eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 ausgestellt werden können. Weiterhin muss ein Öko-Tex Zertifikat vorliegen.
  • Es muss eine ISO Zertifizierung vorliegen.

Folgende Qualitätskriterien für Roh- / Halbfertigware müssen erfüllt werden:

  1. Fehler in der Ware müssen entsprechend vergütet werden
  2. Der Lieferung muss ein Fehlerprotokoll beiliegen
  3. Fehler müssen in der Ware, von außen gut sichtbar, gekennzeichnet sein
  4. Brutto – / Netto – Meterangabe
  5. Angaben auf dem Stücketikett: Artikel – Nr., Partie – Nr., Stück – Nr., Datum
  6. Maximal 6 Fehler auf 100,- m bei Gardinenware und maximal 8 Fehler pro 100,- m bei Dekorationsware, Markisenstoffe, Outdoor-Gwebe und sonstige Qualitäten
  7. Stücklängen ca. 1.500,- m (Dockenproduktion) soweit möglich, sonst lt. spezieller Vereinbarung

Folgende Qualitätskriterien für Fertigware müssen erfüllt werden:

  1. Fehler in der Ware müssen entsprechend vergütet werden
  2. Maximal 10 Fehler auf 100,- m
  3. Fehler müssen in der Ware, von außen gut sichtbar, gekennzeichnet sein
  4. Brutto - / Netto – Meterangabe
  5. Angaben auf dem Stücketikett: Artikel – Nr., Partie – Nr., Stück – Nr., Datum
  6. Stücklängen: 40m-, 60m- Stück oder Stücklängen nach individueller Vereinbarung
  7. Aufmachung auf stabile Papphülsen und neutrale Verpackung
  8. Neutrale Etiketten müssen an der Ware von außen angebracht sein
  9. Die Ware muss mit Kantenschutz versehen werden
  10. Der Ware dürfen keine Pflegesymbole / -etiketten beigefügt sein
  11. Lieferung muss folienverpackt auf Euro-Paletten erfolgen
  12. für Kurzmetragen erwarten wir einen Nachlass:
    • für Stücke unter 30,- m von 10%
    • für Stücke unter 15,- m von 25%

Die maximale Lieferzeit für Roh- / Halbfertig- und Fertigware darf 20 Arbeitstage ab Bestelldatum nicht überschreiten.

Entspricht Ihre Ware unseren Anforderungen werden wir bei Ihnen eine Erstbestellung platzieren, die bei Ihnen im Hause unter Serienbedingungen hergestellt können werden muss. Diese Ware wird nach Wareneingang in unserem Hause nochmals geprüft und begutachtet. Durchläuft die Ware der Erstbestellung die Testreihe ohne Beanstandungen kann die Freigabe für die Kollektion erfolgen.

Von dieser Erstlieferung behalten wir ein Muster als „Urmuster“ in unserer Qualitätssicherung zurück. Anhand dieses Urmusters werden alle weiteren Lieferungen abgemustert. Alle folgenden Warenlieferungen müssen den Qualitätsstandards des Urmusters entsprechen.

Ist die Freigabe für die Aufnahme in unsere Kollektion erteilt, erhalten Sie von uns die entsprechenden Musterbestellungen zur Positionierung des neuen Artikels in unseren Musterkollektionen.

Besondere Vertragsvoraussetzungen für Lieferanten von Chemikalien

Jede Chemikalie, Farbstoff und Hilfsmittel wird vor dem Einsatz für unsere laufende Produktion umfangreichen Qualitäts- und Gebrauchsprüfungen unterzogen. Bevor eine neue Chemikalie etc. in unserem Hause getestet werden kann, müssen folgende Rahmenbedingungen vollständig erfüllt werden:

  1. Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG (neueste Fassung)
  2. Für Produkte, die abluftrelevante Schadstoffe entwickeln, müssen die Emissionsfaktoren vorab mitgeteilt werden
  3. Für Produkte, die abwasserrelevante Schadstoffe entwickeln: Ergänzende Informationen gemäß Anhang 38 für Lieferungen an die Textilindustrie (neueste Fassung)

Ihre Firma muss ISO zertifiziert sein.

Entsprechen die technischen Daten unserem Qualitätsstandard wird eine Mustermenge bestellt. Durchläuft die Musterpartie die Qualitätsprüfungen ohne Beanstandungen, wird eine Erstmenge (O-Serie) für die Produktion von ca. 5 Partien geordert. Auch die auf diese Weise produzierte Ware wird nochmals umfangreichen Tests unterzogen. Werden keine negativen Eigenschaften festgestellt, und die Qualitätsprüfungen erfüllen unsere Ansprüche, kann die laufende Produktion auf die „neue“ Chemikalie, Farbstoff, Hilfsmittel etc. umgestellt werden.

Alle weiteren Lieferungen müssen in einwandfreiem Zustand bei uns angeliefert werden und dem Qualitätsstandard der gelieferten O-Serie entsprechen.

Bei Änderungen des gelieferten Produktes muss unverzüglich eine schriftliche Mitteilung an die Abteilung Einkauf Schmitz-Textiles erfolgen. Außerdem müssen die Sicherheitsdatenblätter und alle anderen relevanten Informationen, auf die sich die Produktänderung bezieht, umgehend in geänderter Form bei uns im Hause vorliegen.